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focusMyAnswerText: Stelle im Lernmodus den Fokus auf das Antwortfeld
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cardSetLegendUnderstood: Erste Erklärung zu Kartensätzen ausgeblendet
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mcOptionsCount-(cardset-id): Standardanzahl der Multiple-Choice-Antworten für neue Karten
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Du kannst die aktuelle Version der Karte auf ihre Kopien veröffentlichen, so dass die Besitzer die neueste Version erhalten.
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Die Veröffentlichung gibt den Besitzern der Kopien lediglich das Angebot, Deine aktuelle Version der Karte zu kopieren. Diese Funktion prüft nicht, ob diese Version der Karte tatsächlich Änderungen enthält.
Deine Anmerkungen zum Update:
Lernstufe
Setze eine neue Lernstufe für die Karte. Warnung: Hiermit kann man den Lernplan auf eine Weise ändern, die den Lernerfolg beeinträchtigen kann.
Lernstufe:
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Kartensatz empfehlen
Empfiehl den Kartensatz weiter.
Einbetten
Nutze den folgenden HTML-Code, um den Kartensatz in andere Webseiten einzubinden. Die Dimensionen können beliebig angepasst werden.
Bei der Voreinstellung im Upload-Formular müsste eine Zeile in der CSV-Datei so aussehen:
"Frage","Antwort"
Falls das in Deiner Datei NICHT so ist, korrigiere bitte die Voreinstellung in den folgenden Feldern.
Drucken
Wähle das Format der einzelnen Karten auf dem Papier:
Test erstellen
Erstelle Vokabeltests oder Aufgabenblätter zum Ausdrucken.
Wähle ein Layout, das zum Inhalt der Karteikarten passt. Verwende das erstellte Dokument als Basis zur Weiterverarbeitung.
Layout:
Anzahl Karten
Lernzieldatum festlegen
Wenn dieses Datum festgelegt ist, werden (optional - in den Einstellungen aktivieren!) zu Beginn jeder Abfrage im Lernplan-Modus neue Karten hinzugefügt, um sicherzustellen, dass Du alle Karten rechtzeitig abgefragt hast.
Kartensatz:
Zurücksetzen
Kartensatz löschen
Willst du den ausgewählten Kartensatz wirklich löschen?
Zuletzt bearbeitet: 09.06.2021 18:38:46 von jura2.0
Zuletzt abgefragt: 30.11.-0001 00:00:00
Die Prozessmaximen
Die Prozessmaximen
Die Prozessmaximen
Offzialmaxime
Strafverfolgung von Amts wegen durch den Staat, § 152 II StPO
Legalitätsprinzip Ermittlungs- und Anklagezwang
Pflicht der StA, bei Anfangsverdacht Ermittlungen aufzunehmen und bei hinreichendem Tatverdacht Anklage zu erheben -> §§ 152 II, 160, 170 I StPO
(P) Außerdienstlich erlangtes Wissen -> BGH: Pflicht zur Verfolgung, wenn Straftaten, die nach Art und Umfang öffentliches Interesse in besonderem Maße berühren
Anklagegrundsatz
Verfahren setzt Anklage durch die StA voraus, § 151 StPO
Ermittlungssgrundsatz
StA und Gericht müssen unabhängig von BeweisanträgenErmittlungen zur Wahrheitsfindung anstellen -> Prinzip der materiellen Wahrheit §§ 155 II, 160 II, 244 II StPO
Unmittelbarkeitsgrundsatz
Gericht muss die für die Urteilsfindung bedeutsamen Tatsachen in der HV selbst feststellen
Mündlichkeitsprinzip
Grds. darf bei Entscheidungsfindung nur das berücksichtig werden, was in der HV mündlich vorgetragen wurde
Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung
Gericht darf die Beweismittel nach freiem Ermessen würdigen, § 261 StPO
Grundsatz der Öffentlichkeit
Beschleunigungsgrundsatz
Aus Art. 20 III GG, Art 6 I EMRK
Beschuldigte muss innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens vor Gericht zum Strafvorwurf gehört werden und Klarheit erhalten
Grundsatz des fairen Verfahrens
Aus Art. 2 I, 20 III GG, Art. 6 EMRK
Nemo tenetur se ipsum accusare
Beschuldigte darf nicht gezwungen werden, an seiner eigenen Überführung aktiv mitzuwirken
Offzialmaxime
Strafverfolgung von Amts wegen durch den Staat, § 152 II StPO
Legalitätsprinzip Ermittlungs- und Anklagezwang
Pflicht der StA, bei Anfangsverdacht Ermittlungen aufzunehmen und bei hinreichendem Tatverdacht Anklage zu erheben -> §§ 152 II, 160, 170 I StPO
(P) Außerdienstlich erlangtes Wissen -> BGH: Pflicht zur Verfolgung, wenn Straftaten, die nach Art und Umfang öffentliches Interesse in besonderem Maße berühren
Anklagegrundsatz
Verfahren setzt Anklage durch die StA voraus, § 151 StPO
Ermittlungssgrundsatz
StA und Gericht müssen unabhängig von BeweisanträgenErmittlungen zur Wahrheitsfindung anstellen -> Prinzip der materiellen Wahrheit §§ 155 II, 160 II, 244 II StPO
Unmittelbarkeitsgrundsatz
Gericht muss die für die Urteilsfindung bedeutsamen Tatsachen in der HV selbst feststellen
Mündlichkeitsprinzip
Grds. darf bei Entscheidungsfindung nur das berücksichtig werden, was in der HV mündlich vorgetragen wurde
Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung
Gericht darf die Beweismittel nach freiem Ermessen würdigen, § 261 StPO
Grundsatz der Öffentlichkeit
Beschleunigungsgrundsatz
Aus Art. 20 III GG, Art 6 I EMRK
Beschuldigte muss innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens vor Gericht zum Strafvorwurf gehört werden und Klarheit erhalten
Grundsatz des fairen Verfahrens
Aus Art. 2 I, 20 III GG, Art. 6 EMRK
Nemo tenetur se ipsum accusare
Beschuldigte darf nicht gezwungen werden, an seiner eigenen Überführung aktiv mitzuwirken
Offzialmaxime Strafverfolgung von Amts wegen durch den Staat , § 152 II StPO Legalitätsprinzip Ermittlungs- und Anklagezwang Pflicht der StA, bei Anfangsverdacht Ermittlungen aufzunehmen und bei hinreichendem Tatverdacht Anklage zu erheben -> §§ 152 II, 160, 170 I StPO (P) Außerdienstlich erlangtes Wissen -> BGH: Pflicht zur Verfolgung, wenn Straftaten, die nach Art und Umfang öffentliches Interesse in besonderem Maße berühren Anklagegrundsatz Verfahren setzt Anklage durch die StA voraus, § 151 StPO Ermittlungssgrundsatz StA und Gericht müssen unabhängig von Beweisanträgen Ermittlungen zur Wahrheitsfindung anstellen -> Prinzip der materiellen Wahrheit §§ 155 II, 160 II, 244 IIStPO Unmittelbarkeitsgrundsatz Gericht muss die für die Urteilsfindung bedeutsamen Tatsachen in der HV selbst feststellen Mündlichkeitsprinzip Grds. darf bei Entscheidungsfindung nur das berücksichtig werden, was in der HV mündlich vorgetragen wurde Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung Gericht darf die Beweismittel nach freiem Ermessen würdigen, § 261 StPO Grundsatz der Öffentlichkeit Beschleunigungsgrundsatz Aus Art. 20 III GG, Art 6 I EMRK Beschuldigte muss innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens vor Gericht zum Strafvorwurf gehört werden und Klarheit erhalten Grundsatz des fairen Verfahrens Aus Art. 2 I, 20 III GG, Art. 6 EMRK Nemo tenetur se ipsum accusare Beschuldigte darf nicht gezwungen werden, an seiner eigenen Überführung aktiv mitzuwirken
Stichworte
Mit Repetico PRO kannst du der Karte Stichworte zuordnen. Stichworte können verwendet werden, um Karten zu einem bestimmten Thema auch Kartensatz-übergreifend zu lernen.