04 StPO Heghmanns WS 18/ 19

Die Prozessmaximen

  • Offzialmaxime
    • Strafverfolgung von Amts wegen durch den Staat, § 152 II StPO
  • Legalitätsprinzip Ermittlungs- und Anklagezwang
    • Pflicht der StA, bei Anfangsverdacht Ermittlungen aufzunehmen und bei hinreichendem Tatverdacht Anklage zu erheben -> §§ 152 II, 160, 170 I StPO 
      • (P) Außerdienstlich erlangtes Wissen -> BGH: Pflicht zur Verfolgung, wenn Straftaten, die nach Art und Umfang öffentliches Interesse in besonderem Maße berühren 
  • Anklagegrundsatz
    • Verfahren setzt Anklage durch die StA voraus, § 151 StPO
  • Ermittlungssgrundsatz
    • StA und Gericht müssen unabhängig von Beweisanträgen Ermittlungen zur Wahrheitsfindung anstellen -> Prinzip der materiellen Wahrheit §§ 155 II, 160 II, 244 II StPO
  • Unmittelbarkeitsgrundsatz
    • Gericht muss die für die Urteilsfindung bedeutsamen Tatsachen in der HV selbst feststellen 
  • Mündlichkeitsprinzip
    • Grds. darf bei Entscheidungsfindung nur das berücksichtig werden, was in der HV mündlich vorgetragen wurde 
  • Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung 
    • Gericht darf die Beweismittel nach freiem Ermessen würdigen, § 261 StPO
  • Grundsatz der Öffentlichkeit 
  • Beschleunigungsgrundsatz 
    • Aus Art. 20 III GG, Art 6 I EMRK 
    • Beschuldigte muss innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens vor Gericht zum Strafvorwurf gehört werden und Klarheit erhalten 
  • Grundsatz des fairen Verfahrens 
    • Aus Art. 2 I, 20 III GG, Art. 6 EMRK 
    • Nemo tenetur se ipsum accusare 
      • Beschuldigte darf nicht gezwungen werden, an seiner eigenen Überführung aktiv mitzuwirken 

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