Darf ein Beschuldigter bei der Vernehmung die Tat leugnen?

  • aus § 136 I 2 StPO folgt, dass das Gesetz von einem umfassenden Schweigerecht ausgeht
  • gilt über § 163a III StPO für staatsanwaltschaftliche, über § 163a IV 2 StPO für polizeiliche Vernehmungen
  • Schweigerecht ist Kernstück des in Art. 6 EMRK garantierten fairen Verfahrens ⇒ nemo tenetur
  • aus Schweigerecht erwächst Recht zur Selbstbelastungsfreiheit, aber kein unmb Recht zur Lüge
  • bloße Leugnung als Verdachtsabwehr ist sanktionslos, Strafbarkeitsschwelle wird erst überschritten, wenn der Beschuldigte die Strafverfolgungsbehörden aktiv in die falsche Richtung lenkt

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