Hat ein Anwalt das Recht auf Anwesenheit bei der Vernehmung
a. seines Mandaten
b. einem Mitbeschuldigten?

  1. Anwesenheitsrecht nur bei richterlicher Vernehmung nach § 163c I StPO
    • bei polizeilicher Vernehmung kein ausdrückliches Recht, aber auch kein Verbot
    • Beschuldigter kann Anwesenheit seines Verteidigers erzwingen, indem er ansonsten die Aussage verweigert
  2. Anwesenheitsrecht des Verteidigers bei der Vernehmung eines Mitbeschuldigten besteht weder bei richterlichen noch bei polizeilichen Vernehmungen
    • Polizei wird die Anwesenheit auch rglm ablehnen, um den Ermittlungszweck nicht zu gefährden
    • Erst-recht-Schluss aus § 163c II StPO

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