Was besagt das Offizialprinzip?

  • Strafverfolgung ist Sache des Staates
  • geschieht von Amts wegen
  • ist grds unabhängig vom Willen oder Widerspruch des Opfers
  • Einschränkung bei Antragsdelikten
    • bei reinen Antragsdelikten hängen Beginn, Fortgang und Beendigung nach Maßgabe der §§ 77 ff. StPO von der Entscheidung des Verletzten ab
    • bei manchen Antragsdelikten kann die Strafverfolgungsbehörde das Strafverfahren durch Bejahung des besonderen öffentlichen Verfolgungsinteresses ohne oder gg den Willen des Verletzten betreiben

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