§ 112 StPO

Haftgründe iSd § 112 StPO

  • konkrete Haftgründe
    • Flucht, § 112 II Nr. 1 StPO
      • flüchtig ist, wer seine Wohnung oder seinen Arbeitsplatz aufgibt, um dem Zugriff der Ermittlungsbehörden zu entgehen
    • Fluchtgefahr, § 112 II Nr. 2 StPO
      • wenn Umstände vorliegen, die es wahrscheinlicher erscheinen lassen, dass sich der Beschuldigte dem Strafverfahren entziehen werde, als dass er sich ihm stellen wird
    • Verdunklungsgefahr, § 112 II Nr. 3 StPO
      • bei unerlaubtem Einwirken auf Beweismittel, das die Gefahr begründet, die Wahrheitsermittlung werde erschwert oder vereitelt
  • abstrakter Haftgrund bei Schwerkriminalität, § 112 III StPO
    • kein Verzicht auf Haftgründe, sondern in verfassungskonformer Auslegung genügt schon  geringere Intensität von Flucht- oder Verdunklungsgefahr
  • besonderer Haftgrund der Wiederholungsgefahr, § 112a StPO
    • subsidiär
    • präventive Maßnahme

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