§ 112 StPO

Was passiert, wenn der Haftgrund entfällt?

  • Antrag der StA' auf Aufhebung des Haftbefehls, § 120 III 1 StPO
  • Richter ist an diesen Antrag gebunden, da die StA' die Herrin des Vorverfahrens ist
  • StA' kann gleichzeitig Freilassung anordnen, da die Entscheidung wegen der Bindungswirkung von vornherein feststeht, § 120 III 2 StPO

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