Beschlagnahme

Welche Gegenstände werden von dem Beschlagnahmeverbot des § 97 StPO umfasst?

  • hM: nur solche, die zum Zwecke der Verteidigung an den Verteidiger gegeben worden sind
    • Unterlagen, die lediglich übergeben worden sind, um sie dem Zugriff der Behörden zu entziehen und somit die Ermittlungen zu erschweren und zu verschleppen, unterstehen nicht dem Schutz des § 97 StPO
    • es liegt lediglich ein Missbrauch der besonderen Rechtsstellung des Verteidigers vor
  • aA: potentiell dienen alle dem Verteidiger übergebenen Unterlagen der Verteidigung
    • es ist nicht vorstellbar, dass Unterlagen ausschließlich zum Zweck des versteckens übergeben werden
    • anderartige Auslegung führt zu einer nicht beabsichtigten Verengung des § 97 II 2 StPO

Diskussion