Verwertung von Wissen von Auskunftspersonen

Wie kann ein polizeiliches Vernehmungsprotokoll des Angeklagten im Prozess verwendet werden?

  • Verlesung eines nichtrichterlichen Vernehmungsprotokolls zum Zwecke des Urkundsbeweises ist nicht möglich (arg. ex § 254 StPO
  • es dürfen dem Angeklagten aber Vorhaltungen daraus gemacht werden (auch durch wörtliche Verlesung)
  • Beweismittel ist dann aber nur die auf den Vorhalt erfolgte Aussage des Angeklagten in der Verhandlung 
  • bestätigt er das Protokoll, wird dieses Inhalt seiner jetzigen Erklärung
  • bestreitet er oder verweigert er die Aussage, darf das polizeiliche Protokoll nicht als Beweismittel verwertet werden
  • die Vernehmung der Verhörperson als Zeuge vom Hören-Sagen ist ebenfalls möglich
    • auch dazu ist eine Protokollverlesung als formfreier Vorhalt zulässig
    • Beweiswert ist aber wegen der Mittelbarkeit und eventueller Erinnerungslücken gering

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