Verwertung von Wissen von Auskunftspersonen

Ab wann ist jemand prozessual als Mitbeschuldigter zu behandeln?

  • eA: erst wenn die Strafverfolgungsbehörden oder die Gerichte ausdrücklich das Verfahren gegen einen Beschuldigten mit dem Verfahren gegen einen anderen verbinden
    • dauert auch nur so lange wie die Verbindung besteht
    • werden die Verfahren abgetrennt, endet die Beschuldigteneigenschaft
    • eine Trennung nur zu dem Zweck, einen Mitbeschuldigten als zeugen vernehmen zu können ist unzulässig, außer wenn die Vernehmung lediglich zu Punkten erfolgen soll, an denen er nach der Anklage nicht beteiligt ist
    • keine eindeutige Abgrenzung möglich ⇒ Unsicherheiten
  • aA: auf die prozessuale Beteiligtenrolle kommt es nicht an
    • Beschuldigter ist jeder, der der Tatbeteiligung verdächtig ist und gegen den wegen derselben tat ermittelt wird
    • auch Gesetzgeber geht vom formellen und nicht vom materiellen Beschuldigtenbegriff aus
    • erkennt in §§ 55, 60 Nr. 2 StPO ausdrücklich die Möglichkeit an, eine Person als Zeugen zu vernehmen, obwohl sie verdächtig ist, an der Tat beteiligt zu sein

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