akustische Überwachung

Fällt das bloße Mithören von Telefonaten durch Polizeibeamte unter die §§ 100a ff. StPO?

  • eA: (-)
    • Fernmeldegeheimnis gilt nicht zwischen den Gesprächsteilnehmern selbst
    • daher ist es nicht verwehrt, einen Dritten aktiv oder passiv, auch ohne Einverständnis der anderen Seite, an der Unterhaltung teilhaben zu lassen
    • dabei kann es keinen Unterschied machen, ob der Dritte ein Privater oder ein Polizeibeamter ist
    • gilt selbst dann, wenn der Polizist das Gespräch veranlasst hat und mithört
    • Schutzbereich des durch die §§ 100a ff. StPO gesicherten Fernmeldegeheimnisses ist auf Eingriffe in den vom Netzbetreiber beherrschten Übermittlungsvorgang beschränkt
  • aA: (+)
    • führt sonst zu einer Hörfalle für den Beschuldigten
    • Umgehung von nemo tenetur
    • Täuschung über den wahren Zweck eines Gesprächs wird nicht von §§ 100a ff. StPO erfasst

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