Gläubiger-Schuldner-Mehrheiten

I. Forderungsübergang - Abtretung (§ 398 BGB) und cessio legis

Wie ist die Abtretung hinsichtlich ihrer Rechtsnatur zu definieren?

Übertragung einer Forderung von Zedenten auf Zessionar (Parteiänderung).
 
Sie ist ein abstraktes Verfügungsgeschäft und von einem zugrundeliegenden Verpflichtungsgeschäft (§§ 433, 453) streng zu trennen.

Diskussion