Gläubiger-Schuldner-Mehrheiten

I. Forderungsübergang - Abtretung (§ 398 BGB) und cessio legis

Was sind die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Abtretungsvertrages?

I. Einigung
- §§ 398, 145, 147 BGB
- über Übergang der Gläubigerschaft
 
II. Inhalt der Einigung
- Bezeichnung der abgetretenen, auch zukünftigen, Forderungen
 
III. Wirksamkeit
Unwirksam bei:
- Unbestimmtheit der Abtretungsvereinbarung
- § 134
- § 138 und § 307
---> Übersicherung oder Kollision von Globalzession und verlängerten ETV
---> Sittenwidrig wegen Verleitung zum Vertragsbruch

Diskussion