Gläubiger-Schuldner-Mehrheiten

II. Vertrag zugunsten Dritter §§ 328 ff.

Was ist ein unechter Vertrag zugunsten Dritter?

Abrede, dass der Schuldner mit befreiender Wirkung an den Dritten leisten können soll
§§ 362 II, 185 BGB
 
Dritter erhält kein eigenes Forderungsrecht.
 
Schuldner kann ermächtigt sein, an den Dritten zu leisten.
 
Unechter VzD liegt vor, wenn der Vertrag allein der Abkürzung der Leistungswege dient.

§ 329 - Vermutung, dass bei Erfüllungsübernahme ein unechter VzD vorliegt.

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