Gläubiger-Schuldner-Mehrheiten

II. Vertrag zugunsten Dritter §§ 328 ff.

Was ist ein echter Vertrag zugunsten Dritter?

Ein echter Vertrag zugunsten Dritter iSd § 328 BGB ist die Abrede zwischen Versprechendem und Versprechensempfänger, dass der begünstigende Dritte ein eigenes Forderungsrecht erhalten soll.

Diskussion