StPO Kurs-U

Rechte der StA als Ausdruck der hierarischen, monokratischen Struktur?

DWS, § 145 GVG 
Rechte als Ausprägung der hierarchischen und monokratischen Struktur: § 145 GVG 
 
1. Devolutionsrecht: Der Behördenleiter kann den Fall jederzeit selbst übernehmen 
 
2. Substitutionsrecht: Der Behördenleiter kann jederzeit einen anderen als den zunächst zuständigen StA mit der Aufgabe betrauen 
 
3. Weisungsrecht : Justizminister und Behördenleiter sind berechtigen, ihren Beamten dienstliche Anweisungen zu geben. 
 
Daraus folgt, dass der Staatsanwalt (Behörde) weisungsabhängig ist, § 146 GVG, sodass sie nicht selbstständig ist und nach EuGH Rspr. keinen Europäischen Haftbefehl erlassen können. 
 
Beachte aber: "objektivste Behörde der Welt", da sie (anders als im anglo-amerikanischen Justizsystem) sie nicht einseitig als Anklagevertreter fungiert, sondern auch entlastende Beweise ermittelt. 

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