StPO Kurs-U

Was sind sog. Sachurteils- oder Prozessvoraussetzungen des Strafprozesses?

Beachte: Das Gesetz spricht nicht von solchen, sondern vielmehr von Verfahrenshindernissen, § 206a, § 260 III StPO
 
I. Personenspezifisch:
 
1. Strafunmündigkeit, § 19 StGB (Einstellung des Verfahrens ist kein Freispruch. Freispruch geht der Einstellung vor, arg.: Rehabilitationswirkung des Freispruchs)
 
2. Immunität, Art. 46 GG: 
als Lehre aus der NS-Zeit (und Weimar), gilt sowohl für Bundestags- als auch Landtagsabgeordnete 
 
3. Extoritaltität: Diplomaten 
Folge jedoch: Ausweisung als Persona non Grata
 
4. Verhandlungsunfähigkeit 

(5. Naher Tod des Angeklagten): 
Erich Honecker wegen Mauerschießbefehlen
 
II. Sachspezifisch: 
 
1. Rechtskräftig bereits verurteilt: ne bis in idem, Art. 103 III GG 
 
2. Rechtshängig: Ab Eröffnungsbeschluss, § 203 StPO 
 
3. Verfolgungsverjährung, § 78ff. StGB 
 
4. Ermächtigung / Strafantrag bei Antragsdelikten 

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