StPO Kurs-U

(P) Darf die StA trotz gesicherter Rspr. des BGH auf eine Anklage verzichten, da sie der Meinung ist, die Handlung sei straflos?

 1.A.: StA ist nicht an die Rspr. gebunden 
- arg.: Präjudizien haben in unserer Rechtsordnung keine Bindungswirkung 
- arg.: Gemäß § 155 GVG ist die StA unabhängig. (Die StA ist die alleinige "Herrin des Ermittlungsverfahrens")
 
2.h.M.: StA ist gebunden 
- arg.: Die Rspr. ist nach Art. 92 GG den Gerichten übertragen. Dieser Grds. würde durch die StA unterlaufen
- arg.: StA ist als Exekutivorgan an Gesetz und Recht gebunden 
- arg.: Sonst Verstoß gegen Art. 3 I GG
- arg.: Es muss eine einheitliche Rspr. gesichert sein; Rechtssicherheit 
- arg.: § 170 Abs. 1 StPO: Setzt hinreichenden Tatverdacht voraus, wobei es dabei auf die Verurteilungsmöglichkeit ankommt. 
 
-> Folgeproblem: Wann ist eine Rspr. "gefestigt", sodass StA gebunden ist?

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