StPO Kurs-U

Rechtsstellung der Polizei im Strafverfahren

1. Anders als in anderen Rechtssystemen gibt es in Deutschland keine StA-Polizei. Es handelt die "normale" Polizei 
 
2. Diese ist als Ermittlungsperson der StA, § 152 GVG, tätig. 
Sie untersteht dem Innenministerium, während die StA dem Justizministerium untersteht. 
Polizei hat das Recht zum ersten Zugriff. In der Regel wird aus Kapaztitätsgründen, Ressourcen die Polizei den Sachverhalt ausermitteln und sodann erst die StA einschalten. 

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