StPO Kurs-U

Prüfung eines Beweisverwertungsverbotes einer Aussage eines Zeugen?

1. Ausgangspunkt: Die Vernehmung des Beschuldigten kann durch die Polizei, die StA, oder den Ermittlungsrichter geschehen, vgl. §§ 133 - 136a StPO. 
Bei Polizei und StA muss zusätzlich die Verweisungsnorm des § 163a III, IV StPO bedient werden. 
 
2. Prüfung: Verwertung der Aussage
 
1. § 252 StPO: Nur Verlesung verboten (nach dem Wortlaut)
 
2. Darüberhinaus ist allg. anerkannt: Aus § 252 StPO folgt ein allg. Verwertungsverbot. Daher dürfen auch Vernehmungsbeamte nicht vernommen werden 
- arg.: Konfliktsituation des Zuegen 

3. Ausnahme jedoch: Wenn richterliche Vernehmung geschehen ist. 
- Ursprung: Weil nur der Richter belehren musste nach §§ 133 - 136a StPO 
- Nunmehr fortbehalten, da der richterlichen Vernehmung eine besondere Bedeutung beigemessen wird. 

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