Handelsrecht 2024 Karteikarten
« zurück
Probelernen  
Preis inkl. MwSt.: 6.99 EUR





10 Das Komissionsgeschäft

§ 383 Abs. 1 HGB enthält die Legaldefinition des Kommissionärs. Welche Arten des Kommissionsgeschäfts werden unterschieden?

Beim Kommissionsgeschäft sind zu unterscheiden:
  • die eigentliche Kommission, d.h. der Ankauf oder Verkauf von Waren oder Wertpapieren, § 383 HGB; gleich stehen der Abschluss von Tauschverträgen und von Verträgen, die die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand haben (§ 406 Abs. 2 HGB)
  • die uneigentliche Kommission (auch Geschäftsbesorgungskommission genannt), wenn ein Kommissionär Geschäfte abschließt, die sich auf andere Gegenstände als Waren und Wertpapiere beziehen, § 406 Abs. 1 S. 1 HGB
Beispiele: Verlegen eines literarischen Werkes, Inkasso)
  • die Gelegenheitskommission, die vorliegt, wenn ein Kaufmann, der nicht Kommissionär ist, im Betrieb seines Handelsgewerbes ein Kommissionsgeschäft vornimmt, § 406 Abs. 1 S. 2 HGB.

Die §§ 383 ff. HGB sind auf alle Kommissionsarten anwendbar.