Handelsrecht 2024 Karteikarten
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09 Der Handelskauf

Häufigstes und wichtigstes Handelsgeschäft ist der Handelskauf (§§ 373 ff. HGB). Wann liegt ein solcher vor?

Ein Handelskauf liegt vor, wenn

  • es sich um einen Kaufvertrag i.S.d. §§ 433 ff. BGB handelt,
  • dessen Gegenstand Waren (§ 373 HGB) oder Wertpapiere (§ 381 Abs. 1 HGB) sind,
  • und zumindest eine Partei Kaufmann ist, für den der Vertrag zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehört (§§ 343, 344 HGB).

Neben dem Kaufvertrag finden die §§ 373 ff. HGB auch Anwendung auf den Tausch (§ 480 BGB) und auf einen Vertrag, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender Sachen zum Gegenstand hat (§ 381 Abs. 2 HGB).
 
Hinweis: Kauf- und Werklieferungsverträge über Waren, bei denen die Vertragsparteien ihre Niederlassungen in verschiedenen Staaten haben, richten sich vorrangig nach dem CISG (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods), wenn
  • beide Vertragsparteien ihre Niederlassungen in einem Vertragsstaat haben und
  • die Parteien die Anwendung des CISG nicht abgewählt haben.