StPO Kurs-U

Arten der Beweisverwertungsverbote

1. Selbstständiges Beweisverwertungsverbot: 
Beweiserhebung war rechtmäßig. Daher spricht man von "selbstständigen" Beweisverwertungsverboten. 
Prominentes Beispiel: § 252 StPO - sogar über den Wortlaut hinaus nicht nur ein Verlesungs- sondern auch ein Vernehmungsverbot vom Zeugen vom Hören-sagen (Ausnahme widerrum: Vernehmungsrichter). 
 
2. Unselbstständiges Beweisverwertungsverbot: 
Bereits die Beweiserhebung war unrechtmäßig (also mit einem Verfahrensfehler behaftet). Aus dieser unrechtmäßigen Beweiserhebung kann ein Beweisverwertungsverbot erwachsen, muss es aber nicht. (In Deutschland herrscht nicht ausnahmslos die "Fruit of the Poisons Tree Doctrine"). 
D.h. nicht jeder Verstoß bei der Beweiserhebung führt zu einem Verbot in der Beweisverwertung. 
Im Einzelfall ist das abhängig von Art und Ausmaß des Verstoßes 
 
 

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