RÜ Check Wiederholungsfragen 2020 3. Quartal Karteikarten
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Zivilrecht

Durch welche Regelungen trägt der Gesetzgeber bei der Vaterschaftsanfechtung den widerstreitenden Interessen des rechtlichen Vaters, der Mutter und des Kindes Rechnung?

Der Gesetzgeber hat den widerstreitenden Rechtspositionen Rechnung getragen, indem er die Anfechtungsfrist in § 1600 b BGB auf zwei Jahre – beginnend mit der Kenntniserlangung i.S.d. § 1600 b Abs. 1 S. 2 BGB – festgelegt und überdies mit § 1600 c BGB die Vermutung aufgestellt hat, dass das Kind von dem Mann abstammt, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 BGB besteht, sodass dem Anfechtenden die Beweislast auferlegt ist, diese Vermutung zu widerlegen. (RÜ 7/2020, S. 430)