RÜ Check Wiederholungsfragen 2020 3. Quartal Karteikarten
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Zivilrecht

Wann stellen öffentlich-rechtliche Gebrauchshindernisse und -beschränkungen einen Sachmangel dar?

Öffentlich-rechtliche Gebrauchshindernisse und -beschränkungen stellen grundsätzlich einen Sachmangel dar, wenn sie ihre Ursache in der Beschaffenheit oder der Lage des Mietobjekts, in deren Beziehung zur Umwelt, haben. Es ist Sache des Vermieters, die objektbezogenen öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen für den vertragsgemäßen Gebrauch zu schaffen. Er hat sich um die erforderlichen Bau- und Nutzungsgenehmigungen zu bemühen und sämtliche Auflagen zu erfüllen. Das Risiko einer behördlichen Nutzungsbeschränkung trägt grundsätzlich der Vermieter. Gewerberäume sind dementsprechend nur dann sachmangelfrei, wenn der Aufnahme des vertraglich vereinbarten Betriebes keine öffentlich-rechtlichen Beschränkungen, insbesondere eine fehlende behördliche Genehmigung, entgegenstehen. (RÜ 8/2020, S. 489)