Staatsorganisationsrecht 2023 Karteikarten
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02 - Staatsformmerkmale und Staatszielbestimmungen

Sind die Bundesländer völlig souverän?

Nein! Das GG beschränkt die Souveränität der Länder durch die Befugnisse des Bundes:
  • Homogenitätsprinzip: Nach Art. 28 Abs. 1 S. 1 GG müssen die Länderverfassungen im Kernbereich den Regeln des GG entsprechen. Gefordert wird ein Mindestmaß an Homogenität, keine Gleichförmigkeit.
  • Recht zum Austritt: Im Bundesstaat haben - anders als im Staatenbund - die einzelnen Länder, so auch die Bundesländer, kein Recht zum Austrit (Separation, Sezession) wegen der teilweisen Identität von Staatsgebiet und Staatsvolk. Ein Ausscheiden ist lediglich durch Änderung der Verfassung des Gesamtstaates möglich.
  • Befugnisse nach außen: Haben die Bundesländer grundsätzlich nicht, insbesondere kein Recht zum völkerrechtlichen Verkehr und zum Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen (vgl. Art. 24 Abs. 1 a u. Art. 32 Abs. 3 GG).
  • Kompetenz-Kompetenz: Der Bund kann seine Zuständigkeiten – unter Beachtung des Art. 79 Abs. 3 GG – erweitern und dadurch die grundsätzlichen Zuständigkeiten der Länder (z.B. aus Art. 70 GG) verringern.
  • Landesgebiet: Durch Bundesgesetz können die Länder neu gegliedert werden (Art. 29 GG). Dabei kann ein einzelnes Land auch ganz beseitigt werden. Gewährleistet ist nur die Gliederung des Bundes in Länder (Art. 79 Abs. 3 GG), nicht aber die Existenz eines einzelnen Landes.
  • Aufsicht: Dem Bund stehen verschiedene Aufsichtsbefugnisse und Einwirkungsrechte gegenüber den Ländern zu (z.B. Art. 84 Abs. 3, 85 Abs. 3, 4 GG), insbesondere hat er das Recht zum Bundeszwang gemäß Art. 37 GG.