RÜ Check Wiederholungsfragen 2021 1. Quartal Karteikarten
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Zivilrecht

Worauf erstreckt sich die Interventionswirkung gemäß § 68 ZPO?

Die Interventionswirkung bezieht sich nicht nur auf den Rechtsfolgenausspruch, sondern auch auf die tragenden tatsächlichen Feststellungen und deren rechtliche Beurteilung, auch soweit sie präjudizielle Rechtsverhältnisse betreffen. (RÜ 2/2021, S. 91)