RÜ Check Wiederholungsfragen 2021 2. Quartal Karteikarten

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Zivilrecht

Ist § 254 Abs. 2 S. 2 BGB ein Rechtsgrund- oder Rechtsfolgenverweis?

Es ist umstritten, ob § 254 Abs. 2 S. 2 BGB ein Rechtsgrund- oder Rechtsfolgenverweis ist. Nach einer Ansicht handelt es sich um einen Rechtsfolgenverweis, sodass für die Zurechnung fremden Mitverschuldens kein Schuldverhältnis zwischen dem Geschädigten und dem Schädiger erforderlich ist. Ein geschädigtes Kind müsse für ein Mitverschulden seines gesetzlichen Vertreters schlechthin einstehen. Nach h.M. handelt es um einen Rechtsgrundverweis auf § 278 BGB, aber über den Wortlaut hinaus auch auf § 831 BGB und § 31 BGB (analog). D.h. eine Zurechnung über § 254 Abs. 2 S. 2 BGB kann nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen des § 278 BGB, des § 831 BGB oder des § 31 BGB (analog) gegeben sind. Zur Begründung wird angeführt, dass das Verhalten von Hilfspersonen bei der Haftungsbeschränkung nicht anders behandelt werden dürfe als bei der Haftungsbegründung. (RÜ 5/2021, S. 290)