RÜ Check Wiederholungsfragen 2021 2. Quartal Karteikarten
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Strafrecht

Nach welchen Regeln ist die sog. Ex-ante-Triage zu rechtfertigen?

Als Unterlassungsdelikt kann die Ex-ante-Triage gemäß § 34 StGB gerechtfertigt sein, wenn zur Aufnahme der Behandlung die Behandlung eines anderen Patienten durch aktives Tun abgebrochen werden müsste. Ob und nach welchen Kriterien eine Abwägung der kollidierenden Interessen möglich ist, ist jedoch sehr umstritten. Das Vorenthalten einer Behandlung, um sie einem anderen Patienten zuteil werden zu lassen, stellt nach h.M. eine rechtfertigende Pflichtenkollision dar. Auch hier ist sehr umstritten, ob und nach welchen Kriterien die kollidierenden Handlungspflichten zu gewichten sind. Unzulässig sind jedenfalls Kriterien wie Geschlecht, Alter, Herkunft, Religion, eigenes Vorverschulden und Vorschädigungen, sowie utilitaristische und wirtschaftliche Erwägungen. Die präventive Triage ist nicht zu rechtfertigen, weil es an einer konkreten Pflichtenkollision fehlt. (RÜ 5/2021, S. 310 ff.)