RÜ Check Wiederholungsfragen 2021 3. Quartal Karteikarten
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Zivilrecht

Ist in § 917 BGB auch die Verbindung zu einem Privatweg geschützt?

Die Verbindung zu einem Privatweg wird in § 917 BGB nicht geschützt, es sei denn, dieser Weg ist als tatsächlich öffentlicher Weg anzusehen. Davon ist auszugehen, wenn der Weg trotz fehlender ausdrücklicher Widmung von allen Beteiligten (Eigentümer, Straßenbaulastpflichtiger, Ordnungsbehörde) stillschweigend als zum allgemeinen Verkehr bestimmt angesehen wird, wobei eine bloße Duldung nicht ausreicht. (RÜ 8/2021, S. 491)