RÜ Check Wiederholungsfragen 2021 3. Quartal Karteikarten
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Zivilrecht

Was ist der Zweck des § 2305 S. 2 BGB?

Ziel des § 2305 S. 2 BGB ist es klarzustellen, dass der Pflichtteilsrestanspruch nicht etwa die durch die Beschränkungen und Beschwerungen i.S.v. § 2306 BGB eingetretene Wertminderung des Erbteils ausgleichen soll. Der Berechtigte muss also die seinen Erbteil betreffenden Beschränkungen und Beschwerungen stets voll tragen, wenn er nicht ausschlägt. (RÜ 8/2021, S. 504)