RÜ Check Wiederholungsfragen 2017 Karteikarten
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Zivilrecht

Stellt der Verweis in § 254 Abs. 2 S. 2 BGB auf die Vorschrift des § 278 BGB eine Rechtgrund- oder eine Rechtsfolgenverweisung dar?

Dies ist umstritten. Nach herrschender, insbesondere vom BGH vertretener Auffassung liegt eine Rechtsgrundverweisung vor, mit der Folge, dass der Geschädigte nur dann für ein Mitverschulden seines Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertreters einzustehen hat, wenn zwischen ihm und dem Schädiger eine Sonderverbindung (Vertrag oder vertragsähnliches Verhältnis) bestand. Begründet wird dies damit, dass auch der Schädiger nach § 278 BGB nur im Rahmen eines bereits bestehenden Schuldverhältnisses haftet.
(RÜ 2/2017, S. 73)