RÜ Check Wiederholungsfragen 2017 Karteikarten
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Zivilrecht

Welche Verfügungen unterliegen beim Erbvertrag einer erbrechtlichen Bindung und wann tritt diese ein?

Nur vertragsmäßige Verfügungen eines Erbvertrages (Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen, Wahl des anzuwendenden Erbrechts, vgl. § 2278 BGB) lösen eine erbrechtliche Bindungswirkung aus, vgl. § 2289 Abs. 1 S. 2 BGB. Demgegenüber sind einseitige Verfügungen eines Erbvertrages frei widerruflich, vgl. § 2299 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 2253 ff. BGB. Die Bindungswirkung bzgl. der vertragsmäßigen Verfügungen tritt mit dem Abschluss des Erbvertrags ein. (RÜ 1/2017, S. 23)