RÜ Check Wiederholungsfragen 2019 Karteikarten
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Strafrecht

Handelt ein Täter „ohne eigene Schuld“ i.S.d. § 213 Alt. 1 StGB, wenn er das Verhalten seines späteren Opfers selbst zuvor provoziert hat?

Nicht „ohne eigene Schuld“ handelt der Täter, der das Opfer zu seinem Verhalten herausfordert. Die Strafmilderung des § 213 Alt. 1 StGB ist aber nicht bei jeder Handlung des Täters ausgeschlossen, die kausal für die ihm zugefügte Misshandlung gewesen ist. Vielmehr muss er dem Opfer genügende Veranlassung gegeben haben. Das Verhalten des Opfers muss eine verständliche und verhältnismäßige Reaktion auf ein vorangegangenes Tun des Täters gewesen sein. (RÜ 8/2019, S. 509)