RÜ Check Wiederholungsfragen 2021 4. Quartal Karteikarten
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Strafrecht

Wie versteht man „Hilflosigkeit“ i.S.v. § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StGB?

Hilflosigkeit liegt vor, wenn jemand nicht aus eigener Kraft in der Lage ist, der Wegnahme wirksam zu begegnen. Ein „gesunder“ Schlaf genügt nicht für die Hilflosigkeit. Etwas anderes gilt aber, wenn dieser mit einer krankhaften Störung verbunden ist, z.B. wenn der Schlafende erheblich alkoholisiert ist. (RÜ 12/2021, S. 793)