Verwaltungsrecht AT 2023 Karteikarten
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07. Aufhebung von Verwaltungsakten

Gibt es für Zuwendungsbescheide Spezialregelungen gegenüber § 49 Abs. 2 VwVfG?

Für (Geld-) Zuwendungsbescheide, insbesondere im Subventionsrecht sowie bei Sachleistungen, muss § 49 Abs. 3 VwVfG (bzw. im bayerischen Recht Art. 49 Abs. 2 a BayVwVfG) beachtet werden. § 49 Abs. 3 VwVfG geht dann als lex specialis vor und ermöglicht insbesondere auch einen Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit. § 49 Abs. 3 VwVfG schließt die Anwendbarkeit des § 49 Abs. 2 VwVfG jedoch nicht aus. § 49 Abs. 2 VwVfG bleibt daher (bei einem Widerruf für die Zukunft) neben § 49 Abs. 3 VwVfG anwendbar.