Verwaltungsrecht AT 2023 Karteikarten
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09. Der öffentlich-rechtliche Vertrag

Welche Bedeutung kommt der Formulierung "... soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen ..." in § 54 S. 1 VwVfG zu?

Hier wird die Zulässigkeit der Handlungsform, also das Handeln in Form eines Vertrages geregelt. So muss z.B. die Ernennung nach den Beamtengesetzen (vgl. §§ 8 ff. BeamtStG für Landesbeamte, §§ 10 ff. BBG für Bundesbeamte) durch VA erfolgen, kann demnach also nicht vertraglich geschehen. Das Gleiche gilt für die Erhebung öffentlich-rechtlicher Abgaben. Ein ausdrückliches Verbot der vertraglichen Handlungsform enthält beispielsweise § 1 Abs. 3 S. 2, 2. Halbs. BauGB.