RÜ Check Wiederholungsfragen 2022 1. Quartal Karteikarten
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Zivilrecht

Was ist bei einem durch Verschulden des Verkäufers gescheiterten Kauf hinsichtlich der Ersatzfähigkeit von Kosten eines Deckungsgeschäfts zu beachten?

Beim Ersatz für die Mehrkosten eines vergleichbaren Deckungsgeschäfts ist nach § 254 Abs. 2 S. 1 BGB die Schadensminderungspflicht zu beachten, d.h. von mehreren möglichen Deckungsgeschäften ist bei Vergleichbarkeit der Angebote und Gleichwertigkeit der jeweiligen Ware das günstigste zu wählen. (RÜ 3/2022, S. 140)