RÜ Check Wiederholungsfragen 2022 1. Quartal Karteikarten
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Öffentliches Recht

Wann ist ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Drittrechtsbehelfen begründet?

Ein Antrag auf Anordnung der kraft Gesetzes ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 a Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 Hs. 1 i.V.m. § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO ist begründet, wenn das Aussetzungsinteresse des belasteten Dritten das Vollziehungsinteresse des begünstigten Adressaten überwiegt. Dabei ist aufgrund der grundsätzlichen Gleichrangigkeit der divergierenden privaten Interessen ein Überwiegen des Vollziehungsinteresses des durch den angefochtenen VA Begünstigten schon dann anzunehmen, wenn das von dem Dritten eingelegte Rechtsmittel mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird. Umstritten ist allerdings, ob gesetzliche Regelungen wie § 212 a Abs. 1 BauGB, § 63 BImSchG auch im Übrigen einen Vorrang des Vollziehungsinteresses des Begünstigten indizieren. (RÜ 2/2021, S. 120)