RÜ Check Wiederholungsfragen 2022 3. Quartal Karteikarten
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Öffentliches Recht

Wann liegt eine Durchsuchung i.S.d. Art. 13 Abs. 2 GG vor?

Für eine Durchsuchung i.S.d. Art. 13 Abs. 2 GG ist das ziel- und zweckgerichtete Suchen staatlicher Organe nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhalts kennzeichnend. Zweck der Durchsuchung ist es, etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wohnung von sich aus nicht herausgeben oder offenlegen will. Eine Durchsuchung liegt dagegen nicht vor, wenn der Eingriff nicht über ein Betreten und Besichtigen offenliegender Tatsachen hinausgeht (z.B. bei behördlichen Betretungs- und Besichtigungsrechten zur Feststellung eines erkennbaren Sachverhalts). Umstritten ist, ob es für die Abgrenzung auf eine ex-ante oder ex-post-Betrachtung ankommt.  (RÜ 7/2022, S. 447)