RÜ Check Wiederholungsfragen 2021 Karteikarten
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Öffentliches Recht

Woraus lässt sich ein Abwehrrecht gegen kompetenzwidrige Äußerungen einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft mit Pflichtmitgliedschaft  ableiten?

Ein Abwehrrecht ergibt sich zwar nicht aus Art. 9 Abs. 1 GG, da dieses Grundrecht bei öffentlich-rechtlichen Verbänden weder die positive noch die negative Vereinigungsfreiheit erfasst, es folgt aber aus Art. 2 Abs. 1 GG. Die allgemeine Handlungsfreiheit umfasst nicht nur das Recht, von der Mitgliedschaft in einem „unnötigen“ Verband verschont zu bleiben, sondern das Grundrecht schützt den Einzelnen auch vor Maßnahmen, die sich nicht (mehr) im Rahmen der legitimen öffentlichen Aufgaben des Verbandes halten oder bei denen gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit verstoßen wird. (RÜ 4/2021, S. 245 f.)