RÜ Check Wiederholungsfragen 2021 Karteikarten

« zurück
Probelernen  
Preis inkl. MwSt.: 2.99 EUR





Öffentliches Recht

Was spricht gegen eine allgemeine Leistungsklage auf Aufhebung von Ratsbeschlüssen?

Nach der VwGO kommt kassatorische Wirkung allein dem Urteil zu, das auf eine erfolgreiche Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO ergeht (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Eine allgemeine Gestaltungs- oder Leistungsklage mit kassatorischem Ausspruch ist der VwGO fremd. Ratsbeschlüsse, die i.d.R. keine Verwaltungsakte sind, bedürfen keiner gerichtlichen Aufhebung. Der von ihnen ausgehende Rechtsschein wird bereits mit einer gerichtlichen Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit und ggf. Nichtigkeit zerstört. (RÜ 5/2021, S. 323 f.)