Strafprozessrecht 2022 Karteikarten
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04. Zwangs- und Ermittlungsmaßnahmen

Wonach richtet sich die Rechtmäßigkeit bei einer Identitätsfeststellung?

Bildet die Identitätsfeststellung den alleinigen Zweck einer Maßnahme richtet sich die Rechtmäßigkeit ausschließlich nach den §§ 163 b, c StPO (vgl. auch § 127 Abs. 1, S. 2 StPO). Bei der Identitätsfeststellung muss zwischen verdächtigen (§ 163 b Abs. 1 StPO) und unverdächtigen Personen (§ 163 b Abs. 2 StPO) differenziert werden.