Strafprozessrecht 2022 Karteikarten
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04. Zwangs- und Ermittlungsmaßnahmen

Wann unterliegen die von einem verdeckten Ermittler gewonnenen Erkenntnisse einem Verwertungsverbot?

1. Bei fehlender Zustimmung der Staatsanwaltschaft bzw. des Richters zum Einsatz des verdeckten Ermittlers nach § 110 b StPO sind dessen Erkenntnisse unverwertbar.

2. Personenbezogene Daten dürfen nur dann in anderen Strafverfahren verwendet werden, wenn es sich um Katalogtaten i.S.d. § 110 a Abs. 1 StPO handelt, vgl. § 479 Abs. 2 S. 1 i. V. m. § 161 Abs. 3 StPO.