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02 - Rechtsgeschäfte

Erläutern Sie den Begriff des Totaldissens. 

Ohne Einigung über die wesentlichen Vertragsbestandteile liegt ein Totaldissens (auch: logischer Dissens) vor. Es kommt nicht zum Vertragsschluss. Das ergibt sich bereits daraus, dass eine Willenserklärung ohne objektiven Geschäftswillen nicht wirksam ist. In den §§ 154 f. ist dieser Fall nicht geregelt.  Auch der Totaldissens liegt aber nur dann vor, wenn weder das dispositive Recht noch eine Auslegung zu einem Konsens führen.