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05 - Nichtigkeit der Willenserklärung

Erläutern Sie den Begriff der Drohung (§ 123 Abs. 1 Var. 2). 

Drohung ist das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, dessen Eintritt der Handelnde aus der Sicht des Adressaten beeinflussen kann. Die Drohung kann auch konkludent geschehen. Es genügt aber nicht, dass auf eine vom Handelnden unabhängig bestehende oder drohende Gefahr hingewiesen wird, die bloße Warnung vor einem Übel ist also keine Drohung.