Sachenrecht 2024 Karteikarten

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02 Besitzerwerb und -verlust

Wann endet der mittelbare Besitz?

Der mittelbare Besitz endet, wenn eine seiner Voraussetzungen (§ 868 BGB) entfällt:
  • Beendigung des Besitzmittlungsverhältnisses unter gleichzeitigem Erlöschen des aus dem Rechtsverhältnis herrührenden Herausgabeanspruchs
  • Der Besitzmittler verliert mit oder ohne seinen Willen den unmittelbaren Besitz durch Verbrauch, Veräußerung oder endgültigen Verlust der Sache.
  • Auch endet der mittelbare Besitz durch einseitige, aber nach außen erkennbare Aufgabe des Fremdbesitzerwillens, sei es, dass der Besitzer die Sache nunmehr als Eigenbesitzer (§ 872 BGB) oder dass er sie als Fremdbesitzer für einen anderen besitzen will.
Hinweis: Eine geheime Willensänderung reicht nicht aus, doch braucht die Willensänderung nicht für den mittelbaren Besitzer erkennbar zu sein.