Sachenrecht 2024 Karteikarten
« zurück
Probelernen  
Preis inkl. MwSt.: 6.99 EUR





14 - (Sicherungs-)Grundschuld

Warum hat die Sicherungsgrundschuld in der Praxis die Hypothek weitgehend verdrängt?

Die Sicherungsgrundschuld verdrängt in der Praxis die Hypothek, weil die Hypothek den Sicherungsbedürfnissen des Forderungsgläubigers jedenfalls nicht in allen Fällen und nicht in vollem Umfang Rechnung tragen kann.

Verkehrshypothek (Buch- oder Briefhypothek):

  • kann nur zur Sicherung bestimmter Forderungen bestellt werden.
  • Eintragung von Gläubiger und Schuldner, Schuldgrund und Geldsumme im Grundbuch
  • Weitere Forderungen können nicht flexibel durch bloße Vereinbarung aufgenommen werden (stattdessen Eintragung im Grundbuch)
  • Es können nicht alle Forderungen aus einer Geschäftsverbindung durch eine Verkehrshypothek gesichert werden (⇒ Bestimmtheit der zu sichernden Forderung)

Die Höchstbetragshypothek, die alle Forderungen aus einer Geschäftsverbindung und nach h.A. auch eine Kontokorrentforderung sichern kann, kommt als Sicherungsmittel in der Praxis nicht in Betracht, weil es sich dabei um eine Sicherungshypothek handelt (§ 1190 Abs. 3 BGB), die insbesondere wegen der Nichtanwendbarkeit der § 1138 BGB und § 1156 BGB nur eingeschränkt verkehrsfähig ist, § 1185 Abs. 2 BGB. Allerdings hat die Sicherungsgrundschuld seit der Einführung des § 1192 Abs. 1a BGB, der den  einredefreien Erwerb der Sicherungsgrundschuld stark einschränkt, ebenfalls an Verkehrsfähigkeit verloren. Im Vergleich zur Hypothek bleiben aber als Vorteile der Grundschuld die Möglichkeiten der Forderungsauswechslung und des Erwerbs vor Valutierung.