Schuldrecht BT 2 (Miete, Leasing, Verbraucherdarlehen, Bürgschaft u.a.) 2023 Karteikarten
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05 - Leihvertrag

Welche Aussagen über die Haftung des Entleihers treffen zu?

  • Der Entleiher haftet bei vertragswidrigem Gebrauch auch für Zufall.

  • Die Haftungsprivilegierung des § 599 findet entsprechende Anwendung.

  • Die Verjährungsfrist aus § 606 S. 1 gilt auch für konkurrierende Ansprüche, insbesondere aus Delikt oder Eigentum.

  • Eine ergänzende Vertragsauslegung kann ergeben, dass die Haftung des Entleihers für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen ist.

  • Aufgrund der Unentgeltlichkeit haftet der Entleiher nicht.

Richtig sind die Antworten 1, 3 und 4.

Nach h.M. haftet der Entleiher auch für einen zufällig eingetretenen Schaden, wenn dieser ohne vertragswidrigen Gebrauch nicht eingetreten wäre und die Vertragswidrigkeit des Gebrauchs auf einem Verschulden des Entleihers beruht. Nach allg. Ansicht findet die Verjährung aus § 606 S. 1 auch auf alle konkurrierenden Ansprüche Anwendung.

Ein Ausschluss einer Haftung des Entleihers wegen einfacher Fahrlässigkeit wurde beispielsweise für den Fall bejaht, dass ein Kfz-Händler dem Kunden für die Dauer einer Garantiehaftung ein Kfz mit fehlendem Versicherungsschutz zur Verfügung stellt, obwohl im bekannt war, dass der Kunde Wert auf eine Kaskoversicherung legt.