StA-Klausur 

Zeuge A wird vernommen. Später verdichten sich die Verdachtsmerkmale gegen ihn derart, dass die StA ihn als Beschuldigten vernimmt.
 
Wie ist A zu belehren?

Es kommt drauf an, ob A schon bei der ersten Vernehmung als Beschuldigten hätte vernommen werden müssen.
 
-> wenn (-), dann "normale" Beschuldigtenbelehrung nach § 136 StPO
-> wenn (+) dann "qualifizierte" Beschuldigtenbelehrung nach § 136 StPO = Belehrung, dass er nun als Beschuldigter vernommen wird + dass seine frühere Aussage vor Gericht unverwertbar ist

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