StA-Klausur 

Bei der Polizei gehen mehrere Notrufe ein, weil aus einer Wohnung Schreie zu hören sind. Der Polizeibeamte P ist als erster vor Ort und betritt durch die geöffnete Wohnungstür die Wohnung. Als er im Wohnzimmer auf den A trifft, fragt er ihn, was hier passiert sei. Der A erklärt darauf hin, er habe die Streitereien mit seiner Freundin nicht mehr ausgehalten und dem Ganzen „ein Ende gesetzt“. Erst jetzt bemerkt P, dass auf dem Fußboden hinter dem Sofa der Leichnam einer Frau liegt. Er belehrt A als Beschuldigten und nimmt ihn vorläufig fest. Im weiteren Gang des Strafverfahrens schweigt A. Das Gericht erwägt, den P als Zeugen über die Angaben des A vor Ort zu vernehmen. Die Verteidigung widerspricht.
 
Besteht ein Beweisverwertungsverbot?

Nein!
 
-> Ein Verstoß gegen § 136 StPO führt zwar zu einem Beweisverwertungsverbot
-> ABER hier liegt schon keine "Vernehmung" des P vor; lediglich informatorische Befragung, um zu sehen, ob überhaupt eine Straftat begangen worden ist
 
-> Auch "Spontanäußerungen" (also Äußerungen, die spontan und ohne zutun der Polizei vom Beschuldigten abgegeben werden VOR oder WÄHREND der Belehrung) des Beschuldigten, die vor der Vernehmung abgegeben werden, sind regelmäßig verwertbar!

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